Die Nächtigungstaxe ist zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Sie wird von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften nächtigen, eingehoben. Von der Entrichtung sind befreit:
- Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
- Personen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden
- Personen, die aus Anlass des Schulbesuches oder in Ausübung des militärischen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling im Gemeindegebiet nächtigen, sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen, welche nicht auf Gewinn gerichtet sind im Gemeindegebiet nächtig
- Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenem Aufenthalt von 8 Wochen
Die Nächtigungstaxe ist eine Selbstbemessungsabgabe und ist monatlich bis zum 15. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Wenn keine andere Form der Meldung erfolgt, ermittelt die Stadtgemeinde aus den Nächtigungsmeldungen die Anzahl der Nächtigungen je Betrieb und schreibt monatlich die Nächtigungstaxe vor.
Von der eingehobenen Taxe sind von der Gemeinde 65 % an die NÖ Landesregierung abzuführen.
Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe, die vom nächtigenden Gast zu entrichten ist und im Verhältnis 65 % zu 35 % zwischen Land und Gemeinden aufgeteilt wird.
Ab 1. Jänner 2024 wird für die Höhe der Nächtigungstaxe lediglich zwischen Kurortgemeinde und Nicht-Kurortgemeinde unterschiede.
Für die Gemeinde Pfaffenschlag gilt die Nächtigungstaxe für Nicht-Kurortgemeinden ab 1. Jänner 2024.