Die Kanaleinmündungsabgabe ist eine einmalige Abgabe für den Anschluss an das Kanalnetz.
Die Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eingehoben. Der Jahresaufwand für den Betrieb, die Erhaltung, die Tilgung der Errichtungskosten, Zinsen usw. soll durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden. Die Kanalbenützungsgebühr für eine angeschlossene Liegenschaft ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird (z.B. unbewohntes Haus).
Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt zusammen mit den anderen Hausbesitzabgaben (Wassergebühren, Grundsteuer) mittels Lastschriftenanzeige (jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November).
Infoblatt_für_Kanalabgaben_und_-gebühren[1].pdf herunterladen (0.28 MB)
Gesetzliche Grundlage: § 5 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230