Kanalgebühren

Die Kanaleinmündungsabgabe ist eine einmalige Abgabe für den Anschluss an das Kanalnetz.

Die Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eingehoben. Der Jahresaufwand für den Betrieb, die Erhaltung, die Tilgung der Errichtungskosten, Zinsen usw. soll durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden. Die Kanalbenützungsgebühr für eine angeschlossene Liegenschaft ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird (z.B. unbewohntes Haus).
Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt zusammen mit den anderen Hausbesitzabgaben (Wassergebühren, Grundsteuer) mittels Lastschriftenanzeige (jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November).

Infoblatt_für_Kanalabgaben_und_-gebühren[1].pdf herunterladen (0.28 MB)

Gesetzliche Grundlage: § 5 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230


Zuständig

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Kontaktdaten von Michael Annerl
FunktionAmtsleiter
NameMichael Annerl
AdressePfaffenschlag 110
3834 Pfaffenschlag
Telefon+43 2848 6222
E-Mail (offiziell)michael.annerl@pfaffenschlag.at