Bauanzeigen
Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
- die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9;
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
der Stellplatzbedarf,
die hygienischen Verhältnisse, - der Brandschutz,
der Schallschutz oder
der Wärmeschutz betroffen werden können; - die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;
- der Austausch von Maschinen oder Geräten (§ 14 Z. 5) wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten;
- der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;
- die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
- die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;
- die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;
- die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels;
- die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
- die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
- die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, unterliegen;
- die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;
- die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;
- Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;
- die Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z. 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührten Nachbarn vorliegt.
Bitte mitbringen:
- Anzeige formlos,
- maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens
NÖ Bauordnung 2014
Die NÖ Bauordnung 2014 unterscheidet folgende Kategorien von (Bau-)Vorhaben:
Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bauordnung 2014
Die Konsequenz dieser Unterscheidung liegt darin, dass der Bauwerber mit einer bewilligungspflichtigen Bauführung erst beginnen darf, wenn der durch den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zu erlassende Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Anzeigepflichtige Vorhaben sind hingegen mindestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde anzuzeigen; sie dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Baubehörde binnen dieser achtwöchigen Frist das Vorhaben nicht bescheidmäßig untersagt.
Ist die Bauführung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, darf der Bauwerber jederzeit mit der Bauführung beginnen.
Bauplatz
Die Errichtung eines Gebäudeneu- oder zubaues setzt grundsätzlich voraus, dass das in Anspruch genommene Grundstück im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Verordnung des Gemeinderates im Rahmen der örtlichen Raumplanung) als Bauland ausgewiesen ist.
Ob ein Grundstück im Bauland als Bauplatz (§11) geeignet ist, wird von der Baubehörde in einem eigenen Verfahren ("Bauplatzerklärungsverfahren") bzw. im Baubewilligungsbescheid festgestellt. Für die rechtliche Eignung eines Grundstückes als Bauplatz sind im besonderen seine Lage (z.B. tragfähiger Boden, keine Hochwassergefährdung), seine Gestalt (Form, Mindestgröße) sowie seine Erschließbarkeit ohne unwirtschaftliche Aufwendungen durch die Gemeinde Maßgeblich.
Hinweis: Wohnbauförderung für Errichtung von Eigenheimen, Althaussanierung, Wohnbeihilfe, Wohnzuschuss, etc. - Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Land NÖ oder bei jedem Geldinstitut